SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINS St. JAKOBUS-GESELLSCHAFT BERLIN - BRANDENBURG - ODERREGION E.V.
Unsere Vereinssatzung zum Download als pdf.
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „St. Jakobus-Gesellschaft Berlin-Brandenburg-Oderregion“.
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist in Frankfurt (Oder).
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Mittel des Vereins
Der Verein erhält Mittel zur Erfüllung seiner Zwecke. Hierzu zählen die zu errichtenden Mitgliedsbeiträge, Geld- und/oder Sachspenden, Mittel aus Stiftungen, Sondervermögen oder sonstige Zuwendungen.
§4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Zwecke des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Bildung und Kultur im Hinblick auf die Jakobswege in Europa.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die wissenschaftliche Erforschung der Jakobusverehrung und Veröffentlichung und Dokumentation ihrer Ergebnisse;
- die Erforschung, Erhaltung und Pflege der Traditionen der Jakobspilger und des damit in Verbindung stehenden Kulturgutes und religiösen Brauchtums, vor allem der Wege, Herbergen und Stätten der Pilgerfahrt;
- den Aufbau eines Netzwerkes mit regionalen Partnern und die Zusammenarbeit mit gleichartigen Organisationen in anderen Ländern, durch Beteiligung am Ausbau einer europäischen Jakobus-Vereinigung sowie durch nationale und internationale Kontakte und Begegnungen;
- die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben;
- Öffentlichkeitsarbeit, Information und Beratung von Einzelpersonen und Gruppen, die sich auf die Jakobswege der Region bzw. Richtung Santiago de Compostela begeben haben bzw. wollen, u. a. durch Bereitstellung von Schriften und Medien aller Art, durch Tagungen, Kongresse, Ausstellungen und Vortragsdienste, als auch durch die Unterstützung örtlicher Jakobusbruderschaften, -vereine und -gesellschaften u. a. durch die vorgenannten Mittel zur Information und Beratung sowie durch Hilfen bei Wiederbelebung, Gründung, Auf- und Ausbau;
- die Erforschung, Pflege und Förderung auch anderer kultureller Wege, Wallfahrten und religiösen Brauchtums;
- die Stärkung der europäischen Zusammenarbeit und Völkerverständigung.
§6 Hilfspersonen
- Der Verein kann sich zur Wahrung der Unmittelbarkeit Hilfspersonen nach §57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen. Hilfspersonen können juristische und natürliche Personen oder Personenvereinigungen unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft sein.
- Der Vorstand hat sicherzustellen, dass das Wirken einer Hilfsperson rechtlich und tatsächlich wie eigenes Wirken des Vereins anzusehen ist und dies in geeigneter Weise zu dokumentieren (z.B. mittels schriftlicher Vereinbarungen über Arbeits-, Dienst- oder Werkvertragsverhältnisse). Eine Hilfsperson ist an die Weisungen des Vereins zu binden. Der Vorstand hat zu gewährleisten und zu kontrollieren, dass die Hilfsperson für den Verein ausschließlich satzungsgemäß tätig ist.
- Die Rechnungslegung von Hilfspersonen an den Verein muss den besonderen Buchführungspflichten des Vereins als gemeinnütziger Körperschaft entsprechen.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab 16 Jahren sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
- Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt eines Mitgliedes, seinen Ausschluss, seinen Tod (natürliche Person) oder die Auflösung (juristische Person).
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss in schriftlicher Form spätestens 6 Wochen vorher gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§9 Ehrenmitglieder
- Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können Ehrenmitglieder werden. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Ehrenmitglieder ohne ordentliche Vereinsmitgliedschaft haben ausschließlich beratende Stimme.
§10 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge werden in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Beiträge sind im ersten Viertel eines Jahres zur Zahlung fällig. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Hat ein Mitglied trotz Mahnungen zwei Jahre nicht gezahlt, so wird es aus dem Verein ausgeschlossen.
- Der Vorstand wird auf Antrag eines Mitgliedes ermächtigt, einen Beitrags-(teil-) Erlass in Ausnahmefällen (z.B. wirtschaftliche Not) für dieses Mitglied zu beschließen. Die Festsetzung der Beitragshöhe obliegt dem Vorstand.
- Mitglieder haben durch ihre Beitragszahlungen und durch sonstige Leistungen keinen Anteil am Vermögen des Vereins.
§11 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- das Präsidium,
- der geschäftsführende Vorstand und
- der wissenschaftliche Beirat.
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§12 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Die Mitgliederversammlung soll mindestens in jedem Kalenderjahr einmal stattfinden. Schriftliche und fernmündliche Versammlungen ersetzen diese Versammlung nicht. Einladungen hierzu müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder abgeschickt werden. Entscheidend ist der Tag der Absendung. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung muss gleichzeitig die Tagesordnung enthalten. In der Tagesordnung sind alle Tagesordnungspunkte, die durch Beschlüsse erledigt werden sollen, zu kennzeichnen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
- Falls mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder die Durchführung einer Mitgliederversammlung beantragt und diesen Antrag schriftlich an den Vorstand richtet, wobei gleichzeitig eine Tagesordnung eingeschlossen sein muss, hat der Präsident innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und hierbei die bekanntgegebenen Tagesordnungspunkte zu benennen. Es können auch weitere Tagesordnungspunkte durch den Vorstand hinzugefügt werden.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat die nachfolgenden Aufgaben
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes;
- die Wahl des Kassenprüfers;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Zustimmung zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks;
- die Zustimmung zur Auflösung des Vereins;
- die Festsetzung der Jahresmitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit;
- die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes;
- die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
- Beratung und ggf. Beschlussfassung in Angelegenheiten des Vereins, die vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgetragen und vorgelegt werden.
- Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Vereinssatzung oder den Vereinszweck sowie über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Dies gilt auch für Abstimmungen, für die der Gesetzgeber die qualifizierte Mehrheit fordert.
- Abweichend davon ist für die Änderung des Vereinszweckes in der Regel die Zustimmung aller Mitglieder und für eine Satzungsänderung die Zustimmung von drei Vierteln aller abgegebenen Stimmen notwendig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Die Beschlüsse sind unabhängig davon gültig, wieviele Mitglieder zur Mitgliederversammlung erschienen sind.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Protokollanten und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und soll Angaben enthalten über:
- den Ort und die Zeit der Versammlung;
- den Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
- die Zahl der erschienenen Mitglieder;
- die Tagesordnung;
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Anzahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung;
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge;
- die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse.
§15 Fernmündliche und schriftliche Mitgliederversammlungen
- Die in Abschnitt § 13 genannten Beschlüsse können auch in einer schriftlichen Mitgliederversammlung gefasst werden.
- Bei Mitgliederversammlungen in schriftlicher Form muss der Vorstand den letzten Tag der zulässigen schriftlichen Stimmenabgabe festlegen. Dieser Tag darf kein Sonntag oder bundeseinheitlicher Feiertag sein und muss wenigstens 21 Kalendertage nach Absendung der Einladung (der Poststempel ist gültig) liegen. Bei Einladung auf elektronischem Weg gilt das Datum der Absendung. Die Einladung muss die Tagesordnung umfassen und ausdrücklich darauf hinweisen, über welche Punkte der Tagesordnung abgestimmt werden soll.
- Gültige abgegebene Stimmen sind in diesem Falle die Stimmen, die zu den mitgeteilten Beschlussthemen eindeutig die Antwort zugestimmt, abgelehnt oder enthalten sowie den vollständigen Namen und Anschrift des abstimmenden Mitgliedes aufweisen und die vor dem vom Vorstand festgesetzten letzten möglichen Abstimmungstag oder an demselben gesandt wurden. Auch hier gilt der Poststempel bzw. bei elektronischer Antwort das Absendedatum.
§16 Präsidium
- Das Präsidium sollte in der Regel aus folgenden Mitgliedern bestehen:
- dem Präsidenten;
- dem Vizepräsidenten;
- dem Schatzmeister;
- dem Schriftführer;
- dem Kommunikationsbeauftragten;
- dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats;
- einem Vertreter aus dem Tourismusbereich;
- einem Vertreter einer ökumenischen Organisation;
- einem Vertreter der evangelischen Kirche;
- einem Vertreter der katholischen Kirche;
- einem Vertreter der Pilgerherbergen;
- einem Verantwortlichen für den Medienbereich.
- Die Präsidiumsmitglieder a, b, c, d und e stellen den geschäftsführenden Vorstand des Vereins.
- Beim Ausscheiden eines gewählten Präsidiumsmitgliedes wählt die Mitgliederversammlung bis zum Ablauf der Amtsperiode von zwei Jahren ein Ersatzmitglied.
- Die Präsidiumsmitglieder g-l können von Vorstand und Mitgliederversammlung vorgeschlagen und sollen vom Präsidium kooptiert werden.
§17 Aufgaben des Präsidiums
Das Präsidium ist zuständig für:
- die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- die Aufstellung des Haushaltsplans;
- die Planungen zur Entwicklung und zu Projekten sowie sonstigen Angelegenheiten des Vereins gemäß der Satzung.
§18 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
- Das Präsidium wird vom Präsidenten mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Fristen orientieren sich an §12.2. Auf Antrag von mindestens vier Präsidiumsmitgliedern ist das Präsidium binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.
- Das Präsidium beschließt über die Geschäftsverteilung an die Präsidiumsmitglieder und kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Präsidiumsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder Vizepräsidenten den Ausschlag.
- Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzulegen, die vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und dem Protokollanten zu unterzeichnen und allen Präsidiumsmitgliedern zuzuleiten ist.
- Beschlüsse des Präsidiums können auch fernmündlich oder in schriftlicher Form, mit demselben Vorgehen wie in §15 formuliert, gefasst werden.
§19 Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden Personen:
- Präsident,
- Vizepräsident,
- Schatzmeister,
- Schriftführer,
- Kommunikationsbeauftragter.
§20 Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu seiner Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist sodann ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Mitglied durch die Mitgliederversammlung zu wählen. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten, den Schatzmeister, den Schriftführer und den Kommunikations-beauftragten. Je drei von ihnen müssen anwesend sein. Innenrechtlich ist der Vizepräsident immer dann zum Handeln berechtigt und verpflichtet, wenn der Präsident nach seiner Kenntnis verhindert ist.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§21 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
- Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- die Führung des Vereins im Auftrag von Präsidium und Mitgliederversammlung;
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und deren Ladung unter gleichzeitiger Beifügung der Tagesordnung;
- die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- die Aufnahme und Mitwirkung bei Ausschluss von Mitgliedern;
- die Erstellung und Vorlage einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung;
- den Abschluss und die Kündigung von Arbeitsverträge
- Der Vorstand führt im Übrigen die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder das Gesetz einem anderen Vereinsorgan oder einer Hilfsperson zugewiesen sind.
§22 Vorstandssitzungen
- Der Vorstand ist in seinen Sitzungen nur beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten oder seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind in ein Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
- den Ort und die Zeit der Sitzung;
- die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters;
- die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
- Vorstandsbeschlüsse können ebenfalls im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage im Protokoll zu verwahren.
§23 Wissenschaftlicher Beirat
1) Der wissenschaftliche Beirat besteht in der Regel aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern, die sich im Sinn des Vereinszwecks wissenschaftlich betätigen.
2) Die Beiratsmitglieder werden vom Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ernannt.
3) Der Beirat wählt sich einen Vorsitzenden.
§24 Aufgabe und Arbeit des wissenschaftlichen Beirats
- Der wissenschaftliche Beirat berät Präsidium und Vereinsmitglieder in allen wissenschaftlichen und organisatorischen Fragen. Er ist in seiner Beratungstätigkeit unabhängig.
- Der wissenschaftliche Beirat regt Projekte wissenschaftlicher Forschung, Veröffentlichung und Dokumentation an, bzw. führt sie selbst durch und gibt Expertisen im Auftrag des Vereins ab.
- Er hält Kontakte zu Wissenschaftlern im In - und Ausland.
- Der wissenschaftliche Beirat kann Wissenschaftler aus dem In- und Ausland zu korrespondierenden Mitgliedern ernennen.
§25 Kassenprüfer
- Mit dem Vorstand wird ein Kassenprüfer gewählt, der die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vorstandes vor der jährlichen Mitgliederversammlung prüft, um über die Entlastung des Vorstands beschließen zu können.
- Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§26 Satzungsänderung
- Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Termin einer Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
- Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden, den diese auf Grund eines gem. Absatz 1 vorgelegten Antrags mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst hat.
- Jede Satzungsänderung ist vor dem Eintrag in das Vereinsregister dem zuständigen
Finanzamt zur Prüfung vorzulegen.
§27 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens zwei Drittel aller Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der St. Jakobus-Gesellschaft Berlin-Brandenburg-Oderregion e.V. an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Bildung und Wissenschaft zu verwenden.
§28 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 07.03.2011 in Kraft.