Brandenburger Jakobswege Satzung

SATZUNG DES GEMEINNÜTZIGEN VEREINS St. JAKOBUS-GESELLSCHAFT BERLIN - BRANDENBURG - ODERREGION E.V.

Unsere Vereinssatzung zum Download als pdf.

 

 

SATZUNG

 

der ST. JAKOBUS-GESELLSCHAFT BERLIN-BRANDENBURG-ODERREGION e.V.

 

vom 1. Juli 2023 mit den in der Mitgliederversammlung vom 13. Juni 2025 beschlossenen Änderungen

 

Vorbemerkungen

 

Der Verein in seiner heutigen Form ist aus dem Zusammenschluss der beiden Alt-Vereine,

 

-   der ST. JAKOBUS-GESELLSCHAFT BERLIN-BRANDENBURG e.V. mit Sitz in Kremmen, Amtsgericht Neuruppin VR 3712 NP, gegründet in 2006 u.a. durch Dr. Cornelia Oefelein und Prof. Rainer Oefelein, die zuvor den historischen Pilgerweg von Berlin nach Bad Wilsnack recherchiert und als Weg der Jakobuspilger im Mittelalter nachgewiesen hatten, und

 

-  der JAKOBUSGESELLSCHAFT BRANDENBURG-ODERREGION e.V. mit Sitz in Frankfurt (Oder), Amtsgericht Frankfurt (Oder) VR 5765 FF, gegründet in 2011 durch Prof. Dr. Dr. Ulrich Knefelkamp, Professor für mittelalterliche Geschichte Mitteleuropas und regionale Kulturgeschichte an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder), und seinen Studierenden im Anschluss an das dort 2005 bis 2010 durchgeführte Projekt „Jakobswege östlich und westlich der Oder“, entstanden.

 

Beide Alt-Vereine waren als gemeinnützig i.S.d. §§ 51 ff. Abgabenordnung anerkannt.

 

Beide Alt-Vereine, getragen von ihren jeweiligen Mitgliedern und Freunden, haben sich in der Vergangenheit um das Pilgerwesen in der Region Berlin-Brandenburg verdient gemacht. So konnten in den zurückliegenden Jahren die Pilgerwege Berlin – Bad Wilsnack – Tangermünde, Berlin – Frankfurt (Oder) (Nord- und Südroute), Berlin – Leipzig und Stettin/Sczcecin – Berlin ausgeschildert und dort zusammen mit Partnern aus den Kirchen, der Tourismuswirtschaft und der Zivilgesellschaft jeweils eine Pilgerinfrastruktur aufgebaut werden. Weiter konnten regelmäßig Pilgerwanderungen in der Region angeboten und durchgeführt werden (u.a. das „Fastenpilgern“), die sich unverändert großer Beliebtheit erfreuen. Seit 2010 gibt es in Berlin einen monatlichen Pilgerstammtisch, zunächst privat organisiert, der im Sommer 2017 von der Jakobsgesellschaft Brandenburg-Oderregion übernommen wurde und seitdem als „Pilgertreff Berlin-Brandenburg“ durchgeführt wird. Im Sommer 2021 konnte schließlich zusammen mit der Evangelischen Kirchengemeinde in Kreuzberg-Mitte das „Pilger-Zentrum St. Jacobi Berlin“ aus der Taufe gehoben werden.

 

Auf diesem Fundament kann der heutige Verein aufbauen und wird hieran seine zukünftige Arbeit orientieren.

 

Der Zusammenschluss der beiden Alt-Vereine erfolgte in dem Bestreben, die Kräfte aller an der Revitalisierung der Pilgerfahrt nach Santiago de Compostela und dem Pilgern auf den Jakobswegen in Europa Interessierten in der Region Berlin-Brandenburg zusammen zu führen. Die Vertretung insbesondere der Pilgernden gegenüber Politik, Verwaltung, Tourismuswirtschaft (Hotellerie, Gastronomie, Tourismusverbände), Kirchen und Zivilgesellschaft kann so aus einer Hand, mit einer Stimme erfolgen. Allfällige Konkurrenzen und hierdurch bedingte Reibungsverluste können und sollen auf diese Weise im Sinne des gemeinsamen Anliegens vermieden werden.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

a) Der Verein führt den Namen St. Jakobus-Gesellschaft Berlin-Brandenburg-Oderregion e.V.

 

b) Der Verein hat seinen Sitz in Jacobsdorf (Mark), Land Brandenburg.

 

c)  Das Geschäftsjahr (Vereinsjahr) ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zwecke des Vereins

 

Die Zwecke des Vereins sind:

 

a) die Pilgerfahrt nach Santiago de Compostela zu revitalisieren, insbesondere durch die Region Berlin-Brandenburg;

 

b) das Pilgern, das Pilgerwesen und den Pilgergedanken auf den Jakobswegen in Berlin-Brandenburg, Deutschland und Europa zu fördern, in den Bereichen Wissenschaft, Bildung, Kultur, Religion, Sport und Gesundheit, insbesondere durch

 

i) Öffentlichkeitsarbeit, Information und Beratung von sowohl Einzelpilgern als auch Gruppen,

ii) Scouten, Ausschildern, Pflege und Betreuung von Pilgerwegen in Berlin-Brandenburg und angrenzender Gebiete,

iii) Angebot und Durchführung von Pilgerwanderungen sowohl in Berlin-Brandenburg als auch auf allen sonstigen europäischen Jakobswegen,

iv) Durchführung regelmäßiger Pilgertreffen in Berlin-Brandenburg;

 

c) den Jakobsweg, die Jakobusverehrung, die Traditionen der Jakobspilger und das damit in Verbindung stehende Kulturgut und religiöse Brauchtum zu erforschen, zu erhalten und zu pflegen;

 

d) auch andere Europäische Kulturrouten und Pilgerwege (z.B. Via Francigena, Franziskusweg, Jerusalemsweg), örtliche Wallfahrten und damit in Verbindung stehende Traditionen und religiöses Brauchtum zu erforschen, zu pflegen und zu fördern;

 

e) die örtlichen Kirchengemeinden in die Wiederbelebung des Jakobsweges und der christlichen Wallfahrtstradition in der Region Berlin-Brandenburg einzubinden und zu fördern;

 

f) die Pilgerwege in der Region Berlin-Brandenburg und angrenzenden Gebieten zu betreuen, auch in Kooperation mit lokalen Gruppierungen und Unterstützern;

 

g) Pilgerunterkünfte auf den Jakobswegen zu organisieren, bereitzustellen und zu unterstützen, insbesondere in der Region Berlin-Brandenburg;

 

h) Netzwerke auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene mit gleichartigen Initiativen und Organisationen, insbesondere anderen Jakobusgesellschaften, aufzubauen und zu pflegen zum Zwecke des Informationsaustausches, der Kooperation, der gegenseitigen Unterstützung und des Ermöglichens gegenseitiger Kontakte und Begegnungen;

 

i) wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben in Bezug auf den Jakobsweg durchzuführen, zu begleiten, zu fördern, auch Tagungen, Kongresse, Ausstellungen und Vorträge, und deren Ergebnisse zu dokumentieren und zu veröffentlichen;

 

j) den Gedanken der Inklusion zu unterstützen und zu fördern, also die Möglichkeit, dass auch Menschen mit Handicap barrierefrei auf den Jakobswegen in Europa pilgern können (dies gilt sowohl für die Pilgerwege als auch für die Pilgerunterkünfte);

 

k) die Ökumene zu fördern;

 

l) nicht christlich Interessierten Erfahrungen der Stille und Meditation zu ermöglichen und den Sinn einer Wallfahrt zu erschließen;

 

m) den Schutz der Umwelt und die Erhaltung der Schöpfung durch schonendes Erleben der Natur zu unterstützen;

 

n) die europäische Zusammenarbeit und Völkerverständigung zu stärken, auch durch gegenseitige Kontakte und Begegnungen auf den Pilgerwegen in Europa.

 
§ 3 Gemeinnützigkeit

 

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

c) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

a) Erwerb der Mitgliedschaft

 

i)  Mitglieder des Vereins können natürliche Personen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahres (persönliche Mitglieder) sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (korporative Mitglieder) sein, welche die Zwecke des Vereins unterstützen und fördern wollen. Minderjährige, die noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

ii) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder in Textform zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Aufnahme in den Verein wird mit der Übermittlung der Erklärung des Vorstands, dass der Antragsteller als Mitglied des Vereins aufgenommen ist, wirksam (auch hier ist Textform ausreichend).

iii) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist dies dem Antragsteller alsbald schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Widerspricht der Antragsteller der Ablehnung durch den Vorstand innerhalb angemessener Frist, entscheidet die nächste reguläre Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.

 

b) Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten

i)  Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit zum Ehrenmitglied auf Lebenszeit gewählt werden.

ii) Ehrenmitglieder ohne ordentliche Vereinsmitgliedschaft haben ausschließlich beratende Stimme.

iii)  Ehemalige Vorstandsmitglieder (§ 13), die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben, können nach Beendigung ihrer Amtszeit auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit zum Ehrenpräsident auf Lebenszeit gewählt werden. Sie erwerben damit zugleich den Status eines Ehrenmitglieds.

 

c) Die Mitgliedschaft endet:

i) durch Tod (bei natürlichen Personen),

ii) durch Verlust der Rechtsfähigkeit (bei korporativen Mitgliedern),

iii) durch Austritt bzw. Kündigung der Mitgliedschaft,

iv) durch Ausschluss.

 

d)  Der Austritt (Kündigung der Mitgliedschaft) ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich oder in Textform zu erklären.

 

e) Der Ausschluß ist dem Mitglied vom Vorstand schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied entweder gegen die Zwecke des Vereins verstoßen oder aber dem Verein auf sonstige Weise Schaden zugefügt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird mit Zugang der Ausschlussmitteilung bei dem Mitglied wirksam. Widerspricht das Mitglied dem Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlussmitteilung durch Erklärung gegenüber dem Vorstand, schriftlich oder in Textform, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt der Ausschluss wirksam.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

a) Von den Mitgliedern, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) erhoben.

 

b) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen.

 

c) Der Vorstand wird auf Antrag eines Mitglieds, schriftlich oder in Textform, ermächtigt, einen Beitrags-(teil-)Erlass in begründeten Ausnahmefällen (z.B. wirtschaftliche Not) für dieses Mitglied zu beschließen. Die Festsetzung der Beitragshöhe obliegt in diesen Fällen dem Vorstand.

 

d) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Hat ein Mitglied trotz Mahnung, in Schriftform oder in Textform, zwei Jahresbeiträge in Folge nicht gezahlt oder aber ist mit einem Betrag, der in der Summe zwei Jahresbeiträge erreicht, im Rückstand, so wird es aus dem Verein ausgeschlossen.

 

§ 6 Organe

 

a) Organe des Vereins sind

i) die Mitgliederversammlung,

ii) das Präsidium,

iii) der Vorstand,

iv) der wissenschaftliche Beirat (fakultativ),

v) die Regionalgruppen (fakultativ).

 

b) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung, Aufgaben und Zuständigkeiten

 

a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

b) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

i) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

ii) die Entlastung des Vorstands;

iii) die Wahl des Kassenprüfers,

iv) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,

v) Beschlüsse und Wahlen über sonstige ihr durch diese Satzung zugewiesene Angelegenheiten und Aufgaben.

 

c) Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten des Vereins Stellung nehmen.


§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung, Teilnahme an der Mitgliederversammlung, Vertretung und Beschlussfähigkeit

 

a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal im Laufe eines Geschäftsjahres.

 

b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern oder von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich oder in Textform beantragt wird.

 

c) Eine Mitgliederversammlung ist von dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von dem Vizepräsidenten, unter Bekanntgabe des Tagungsorts, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich oder in Textform einzuberufen. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift/eMail-Anschrift des Mitglieds.

 

d) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied berechtigt. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung unter Vorlage einer Vollmacht, schriftlich oder in Textform, von einem anderen Mitglied (natürliche Person) vertreten lassen.

 

e) Die Mitgliederversammlung ist immer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

 

f) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von dem Vizepräsidenten, geleitet. Als Protokollführer soll ein weiteres Vorstandsmitglied fungieren.

 

g) Über die Mitgliederversammlung ist ein (Ergebnis-) Protokoll nebst Teilnehmerverzeichnis zu fertigen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es hat insbesondere die in der Versammlung gefassten Beschlüsse im Wortlaut und bei Wahlen die Wahlergebnisse zu enthalten. In dem Protokoll sollen die Art der Abstimmung (durch Handzeichen, schriftlich und geheim, per Akklamation u.s.w.) und die Abstimmungsergebnisse (Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Enthaltungen) festgehalten werden.

 
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung, Wahlen und Abstimmungen

 

a) Es wird durch Handzeichen offen abgestimmt. Der Versammlungsleiter kann jedoch auch schriftlich und geheim abstimmen lassen. Auf Antrag von mindestens fünf in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

b) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist möglich [siehe vorstehend § 8 lit. d) Satz 2].

 

c) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine größere Mehrheit vorschreibt. Bei der Berechnung der notwendigen Mehrheiten bleiben ungültige Stimmen unberücksichtigt, Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen bzw. als Gegenstimmen.

 

d) Zu einem Beschluss, mit dem diese Satzung geändert wird, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsändernde Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn die Satzungsänderung, über die beschlossen werden soll, den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitgeteilt worden ist.

 

e) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

f) Wahlen finden immer als Einzelwahlen statt. Blockwahl/en ist/sind unzulässig.

 

g) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen statt, die im ersten Wahlgang die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Bei Wahlen kann per Akklamation abgestimmt werden, es sei denn, ein Versammlungsmitglied erhebt dagegen Einspruch.

 

§ 10 Präsidium

 

a) Das Präsidium besteht in der Regel aus folgenden Mitgliedern:

i) den Mitgliedern des Vorstands (§ 13),

ii) dem Sprecher des wissenschaftlichen Beirats (§ 16),

iii) den Sprechern der Regionalgruppen (§ 17),

iv) einem Vertreter der Pilgernden,

v) einem oder mehreren Wegebeauftragten,

vi) einem Vertreter der Pilgerherbergen,

vii) einem Vertreter des Pilger-Zentrums St. Jacobi Berlin,

viii) einem Vertreter der evangelischen Kirche,

ix) einem Vertreter der katholischen Kirche,

x) einem Vertreter der Ökumene,

xi) einem Vertreter der Wissenschaft,

xii) einem Vertreter der Tourismuswirtschaft,

xiii) einem Vertreter der Medien.

 

Eine Person kann auch in mehrfacher Funktion Mitglied des Präsidiums sein, also z.B. Vertreter der Pilgernden und zugleich Vertreter der Pilgerherbergen oder Sprecher des wissenschaftlichen Beirats und zugleich Vertreter der Wissenschaft.

 

b)  Die Präsidiumsmitglieder Ziff. iv) bis xiii) werden durch Beschluss des Vorstands oder durch Wahl in der Mitgliederversammlung in das Präsidium berufen. Ihre Amtszeit ist nicht begrenzt. Ihre Amtszeit beginnt jeweils mit ihrer Berufung und endet jeweils mit ihrer Amtsniederlegung oder Abberufung (durch Vorstandsbeschluss oder Abwahl in der Mitgliederversammlung).

 

§ 11 Aufgaben des Präsidiums

 

Das Präsidium berät den Vorstand umfassend in allen Angelegenheiten des Vereins. Es unterstützt den Vorstand bei der Leitung des Vereins und bei der Führung der Geschäfte des Vereins (§ 14) mit Rat und Tat. Dies geschieht u.a. durch aktive Teilnahme der Präsidiumsmitglieder an den Sitzungen des Vorstands [die Präsidiumsmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, § 15 lit. e)], an den Mitgliederversammlungen und an den Veranstaltungen des Vereins.

 

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums

 

Das Präsidium wird von dem Präsidenten mindestens einmal im Geschäftsjahr zu einer Sitzung einberufen. Nachstehender § 15 gilt entsprechend. Sitzungen des Präsidiums und des Vorstands können gemeinsam stattfinden, also in einer Sitzung zusammengefasst werden. Bei der Protokollierung allfälliger Beschlüsse in gemeinsam abgehaltenen Sitzungen ist darauf zu achten, dass klar protokolliert wird, ob es sich um einen Beschluss des Präsidiums oder um einen Beschluss des Vorstands handelt.

 
§ 13 Vorstand

 

a) Übergangsregelung, gilt bis zum 31. Dezember 2024 (die Phase des Zusammenwachsens der beiden Alt-Vereine, siehe Vorbemerkungen):

Der Vorstand besteht (übergangsweise) aus insgesamt sieben Personen:

i) den zwei gleichberechtigten Präsidenten (Co-Präsidenten)[2],

ii) dem Vizepräsidenten,

iii) den zwei gleichberechtigten Schatzmeistern (Co-Schatzmeister),

iv) dem Schriftführer,

v) dem Kommunikationsbeauftragten.

 

Nach Möglichkeit sollen die beiden Präsidenten jeweils aus einem der beiden Alt-Vereine (Vorstandsmitglied oder einfaches Mitglied) kommen.

 

Nach Möglichkeit sollen die beiden Schatzmeister jeweils aus einem der beiden Alt-Vereine (Vorstandsmitglied oder einfaches Mitglied) kommen.

 

Die beiden Präsidenten und der Vizepräsident bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

b) Endgültige Regelung, gilt ab dem 01. Januar 2025:

Der Vorstand besteht aus insgesamt fünf Personen:

i) dem Präsidenten,

ii) dem Vizepräsidenten,

iii) dem Schatzmeister,

iv) dem Schriftführer,

v) dem Kommunikationsbeauftragten.

 

Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister bilden den Vorstand i.S.d. § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

c) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

d) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds können die verbleibenden Vorstandsmitglieder für die Zeit bis zur nächsten Vorstandsneuwahl einstimmig ein Ersatzmitglied kooptieren.

 

e) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorbehaltlich der vorstehenden lit. a) (Übergangsregelung, befristet bis zum 31.12.2024) jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstands

 

a) Der Vorstand leitet den Verein und führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe des Gesetzes, dieser Satzung und der Beschlüsse von Präsidium und Mitgliederversammlung. Er erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht nach Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan oder einer Hilfsperson zugewiesen sind.

 

b) Der Vorstand ist zuständig für alle ihm nach dem Gesetz und dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben und Angelegenheiten. Er ist insbesondere zuständig für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern (siehe vorstehend § 4).

 

c) Innerhalb des Vorstands gilt das Ressortprinzip (Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister, Schriftführer, Kommunikationsbeauftragter). Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben und dort die Ausgestaltung der einzelnen Ressorts näher regeln.

 

d)      Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Er kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen hauptamtlichen Geschäftsführer einstellen oder beauftragen. Der Vorstand kann den Geschäftsführer als besonderen Vertreter des Vereins nach § 30 BGB bestellen/einsetzen.

 

§ 15 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

a) Der Vorstand wird von dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von dem Vizepräsidenten, im Laufe eines Geschäftsjahres in der Regel sechsmal, mindestens zweimal, zu einer Sitzung einberufen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, schriftlich oder in Textform, ist der Vorstand binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

 

b) Vorstandssitzungen finden in Präsenz, im Wege einer Video-/Webkonferenz oder im Wege einer Telefonkonferenz statt. Auch hybride Formen sind zulässig.

 

c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder persönlich anwesend bzw. zugeschaltet sind (eine Vertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied oder durch einen Dritten ist nicht möglich). Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.

 

d) Die Sitzungen des Vorstands werden von dem Präsidenten und im Falle seiner Verhinderung von dem Vizepräsidenten, sollte auch dieser verhindert sein, dann von einem der anwesenden Vorstandsmitglieder, geleitet. Über die Sitzungen, insbesondere die dort gefassten Beschlüsse, ist ein (Ergebnis-) Protokoll zu fertigen. Protokollführer ist der Schriftführer oder im Falle dessen Verhinderung ein anderes von dem Sitzungsleiter zu bestimmendes Vorstandsmitglied. Nach Autorisierung durch den Sitzungsleiter ist das Protokoll in Textform allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden und in geeigneter Weise zu archivieren.

 

e) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins oder Externe als Gäste zu seinen Sitzungen oder auch nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten laden. Den Mitgliedern des Präsidiums ist in aller Regel die Möglichkeit einzuräumen, an den Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen. Der Vorstand kann jedoch auch zu Sitzungen ohne die Präsidiumsmitglieder laden bzw. zusammenkommen.

 

f) Beschlüsse des Vorstands können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren gefasst werden, schriftlich oder in Textform, soweit sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. Das Ergebnis einer solchen Beschlussfassung ist in Form eines (Ergebnis-) Protokolls zu dokumentieren; vorstehende lit. d) gilt entsprechend.

 

§ 16 Wissenschaftlicher Beirat

 

a) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens einem und höchstens sieben Mitgliedern und soll sich im Sinne der Vereinszwecke (siehe vorstehend § 2) wissenschaftlich betätigen. Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand berufen und abberufen.

 

b) Die Amtszeit ist nicht begrenzt. Die Amtszeit des einzelnen Beiratsmitglieds beginnt mit seiner Berufung und endet mit seiner Amtsniederlegung oder Abberufung.

 

c) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher. Sie vereinbaren untereinander die Häufigkeit und die Modalitäten ihrer Zusammenkünfte und teilen diese Vereinbarungen dem Vorstand mit.

 

d) Der wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand und regt Projekte wissenschaftlicher Forschung, Veröffentlichung und Dokumentation an bzw. führt sie mit Zustimmung des Vorstands selbst durch. Der Beirat hält Kontakte zu Vertretern der einschlägigen Wissenschaften.

 

§ 17 Regionalgruppen, Gründung und Aufträge

 

a) Es können innerhalb der Bundesländer Berlin und Brandenburg Regionalgruppen des Vereins gebildet werden, z.B. Regionalgruppe Barnim-Uckermark, Regionalgruppe Ostbrandenburg, Regionalgruppe Prignitz, Regionalgruppe Spreewald u.s.w.

 

b) Die Regionalgruppen sollen bei ihrer Gründung mindestens 7 Mitglieder haben. Die Bildung erfolgt auf Initiative eines oder mehrerer Mitglieder des Vereins im Rahmen einer Versammlung, zu der auch der Vorstand einzuladen ist. Falls diese Versammlung mehrheitlich die Konstituierung der Regionalgruppe beschließt, ist die Gruppe vorläufig konstituiert. Die endgültige Konstituierung erfolgt durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung. Nach der vorläufigen Konstituierung wählt dieselbe Versammlung einen Sprecher und dessen Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren und beschließt Schwerpunkte der Arbeit in der Region.

 

c) Jede Regionalgruppe trifft sich mindestens einmal im Jahr. Das Treffen wird von dem jeweiligen Sprecher mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung per Post oder per eMail einberufen. Wenn ein Viertel der Mitglieder der Regionalgruppe mit Angabe von Gründen schriftlich oder in Textform ein Regionalgruppentreffen beantragt, muss dieses innerhalb von vier Wochen von ihrem Sprecher einberufen werden.

 

d) Das Regionaltreffen ist beschlussfähig mit den Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder (jedes Mitglied einer Regionalgruppe kann sich durch ein anderes Mitglied derselben Regionalgruppe aufgrund einer Vollmacht, schriftlich oder in Textform, vertreten lassen). Vorbehaltlich der nachstehenden lit. i) sind zu Wahlen und Abstimmungen jeweils eine einfache Mehrheit erforderlich und ausreichend. Bei Stimmengleichheit ist eine Wahl nicht zustande gekommen bzw. der Antrag abgelehnt. Wenn ein Mitglied geheime Abstimmung wünscht, ist dem stattzugeben. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Mitgliederversammlung entsprechend.

 

e) Das Regionalgruppentreffen wird von dem Sprecher bzw. dem Stellvertreter geleitet. Diese unterzeichnen auch das anzufertigende (Ergebnis-) Protokoll, das dem Vorstand zur Kenntnis gegeben wird.

 

f) Die Regionalgruppen und deren Beauftragte können nur im Namen des Vereins handeln, wenn sie einen entsprechenden Auftrag des Vorstands haben.

 

g) Über Aktivitäten auf regionaler Ebene entscheidet das Regionalgruppentreffen. Der Regionalgruppensprecher setzt den Vorstand über Planung und Durchführung regionaler Aktivitäten in Kenntnis.

 

h) Werden seitens der Regionalgruppen für ihre Aktivitäten finanzielle Zuwendungen des Vereins erwartet, so ist ein Antrag mit Finanzierungsplan an den Vorstand zu richten. Die Verwendung bereitgestellter Mittel sowie gezielter Spenden, die der Verein an die Regionalgruppe weiterleitet, ist bis zum Ende des Geschäftsjahres nachzuweisen.

 

i) Regionalgruppen können sich durch Beschluss des Regionalgruppentreffens mit 2/3-Mehrheit auflösen.

 

§ 18 Kassenprüfung

 

Die finanziellen Belange des Vereins (Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Kontoführung, Buchhaltung etc.) sind für jedes Geschäftsjahr von dem Kassenprüfer des Vereins zu überprüfen. Der Kassenprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands vorgelegt.

 

§ 19 Satzungsänderungen

 

Es dürfen keine Satzungsänderungen vorgenommen werden, die geeignet sind, die steuerliche Anerkennung des Vereins als gemeinnützig zu gefährden. Allfällige Satzungsänderungen sind daher mit Ausnahme solcher, die nur redaktioneller Natur sind, spätestens vor ihrer Anmeldung zum Vereinsregister dem zuständigen Finanzamt zur Prüfung vorzulegen. Für den Beschluss zur Satzungsänderung gilt § 9 lit. d).

 

§ 20 Auflösung des Vereins

 

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

b) Für den Auflösungsbeschluss gilt § 9 lit. e).

 

c) Die Auflösung (Liquidation) erfolgt durch den Vorstand. § 13 lit. b) Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

 

d) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Jugendherbergswerk, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V. mit Sitz in Detmold, Vereinsregister: Amtsgericht Lemgo, VR 60359, mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar zum Aufbau und Erhalt von Jugendherbergen zu verwenden.

 

§ 21 Inkrafttreten der Satzung, Übergangsregelung

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft, mit Ausnahme des § 13 lit. b), welcher erst am 01. Januar 2025 in Kraft tritt.

 

Die Übergangsregelung in § 13 lit. a) gilt vom Zeitpunkt der Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister bis zum 31. Dezember 2024; mit Wirkung zum 01. Januar 2025 tritt sie außer Kraft.

 

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Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BGB zeichnet der Vorstand wie folgt:

 

Berlin, den 13. Juni 2025

 

Dr. Christopher Frantzen, Präsident                Dr. Katharina Maak-Castro, Vizepräsidentin

 

 

[1] Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Satzung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
[2] Soweit in dieser Satzung von dem „Präsidenten“ die Rede ist, so finden die entsprechenden Bestimmungen während der Übergangsregelung, § 13 lit. a), auf jeden den beiden Co-Präsidenten Anwendung.